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Corona-Überbrückungshilfe für kirchl. Einrichtungen

Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I am 9.10. - Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben eine weitere Corona-Soforthilfe des Bundes unter dem Titel „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ aufgelegt.

Die Anträge können bis zum 30.09.2020 für alle Betriebe gewerblicher Art von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts aber auch für privatrechtliche Einrichtungen (z.B. Vereine, Stiftungen) gestellt werden. Antragsberechtigte Unternehmen sind auch gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine. Bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts liegen daher „Unternehmen“ im Sinne der Förderrichtlinien nur bei Betrieben gewerblicher Art vor, welche beim Finanzamt registriert und deren Umsätze der Monate April und Mai 2019 gegenüber den Umsätzen April und Mai 2020 um mindestens 60 % zurückgegangen sind.

Bei der Antragstellung stehen wir Ihnen gern unterstützend und beratend zur Seite!

Ihr Kontakt zu uns: FÖRDERMITTEL

 

Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I am 9. Oktober 2020.

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

 

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Weitere Informationen finden Sie auch hier:

CORONA ÜBERBRÜCKUNGSHILFE

BUNDESFINANZMINISTERIUM

BUNDESWIRTSCHAFTSMINISTERIUM

 

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