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RSSPrint

Corona-Novemberhilfe

Relevant für Betriebe gewerblicher Art von kirchlichen Körperschaften

 

Die Corona-Novemberhilfen können für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts relevant sein. Es muss ein Betrieb gewerblicher Art vorliegen, der beim zuständigen Finanzamt geführt wird. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, sollte Ihr Betrieb für Corona-Novemberhilfen in Frage kommen.

Ihr Kontakt zu uns: FÖRDERMITTEL

Der BgA muss aufgrund der aktuellen Regelungen der Pandemieverordnungen des Bundeslandes direkt oder indirekt betroffen sein. In der Regel sind dies Schließungen aufgrund der entsprechenden Verordnung.

Die Verordnungen können hier abgerufen werden:

Berlin: www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Brandenburg: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/2__sars_cov_2_eindv

Sachsen: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hat das Bundeswirtschaftsministerium bereits angekündigt, dass auch für den Monat Dezember ein Hilfsprogramm gestartet wird.

Unter Umständen kann auch die sogenannte Überbrückungshilfe II den Bundes für Antragsteller aus dem kirchlichen Raum relevant sein (allerdings nicht für kirchliche Körperschaften öffentlichen Rechts), Informationen finden Sie beispielsweise:

Berlin --> https://www.ibb.de/de/coronahilfen/coronahilfen.html

Brandenburg --> https://www.ilb.de/de/corona-novemberhilfen-2020/

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